Instructiones fabricae et supellectilis ecclesiasticae. Libri II.
Autor Borromeo, Carlo ;
Titel Instructiones fabricae et supellectilis ecclesiasticae. Libri II.
Untertitel
Publikationsjahr 1576
Publikationsort
Verlag/Herausgeber
Sprache Italienisch
Illustrationen Nein
Beschreibung

Carlo Borromeo (Arona 1538–1584 ), der 1610 heiliggesprochene Bischof von Mailand schrieb auf dem feudalen Bischofsrecht nach dem tridentinischen Konzil beruhende Vorschriften zu Bau und Ausstattung von Kirchen, Kapellen und Friedhöfen seiner Diözese. Borromeo gibt genaue Vorschriften, wo welche thematische Wandmalerei an den Kirchen und Kapellen anzubringen ist. Die seitlichen und die rückwärtigen Aussenwände dürfen nicht bemalt sein, dies ergibt sich aus den kirchlichen Prozessionsriten. Die Fassade bietet sich als vortrefflicher Bildträger an, dem Bischof obliegt die Pflicht zu beurteilen, ob die Ornamente in Malerei oder Skulptur auszuführen sind. Darstellungen mit profanem Inhalt sollen in jedem Fall vermieden werden. Über dem Hauptportal sollte ein Muttergottesbild stehen, möglichst flankiert von einer Darstellung der Titelheiligen. Der Architekt soll darauf achten, dass die Heiligenbilder vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Unter den Sonderformen der Architektur finden wir auch die offene Kapelle mit Heiligenbild. Sie soll am Rande belebter Strassen stehen. Man wähle einen erhöhten Platz ( um sie vor Schmutz zu bewahren ) und schütze sie durch ein solides Dach ( damit keine Feuchtigkeit an das Heiligenbild gelangen kann ). Zusammenfassend lautet die Regel der instructiones fabricae: Die Aussenmauern können und sollen – an bestimmten, dafür vorgesehenen Orten – bemalt werden, wenn man sicher sein kann, dass den Bildern keine Zerstörung droht.

            Eingeschlossen in das Bischofsrecht sind auch die Kontrollbesuche der kirchlichen Rechtsvertreter in den einzelnen Diözesen, was die sog.Visitationsprotokollezur Folge hat. Die Visitationsprotokolle, eine gegenreformatorische Massnahme zur Belebung des katholischen Glaubens in den katholischen Ländern, dienen u.a. der Zustandskontrolle von Kirchen, Kapellen, Friedhöfen und sakralen Kunstgegenständen. Es sind prinzipiell Inventarien, doch schreiben sie auch Massnahmen vor, die zur Erhaltung, Verschönerung und Überarbeitung des kirchlichen Besitzstandes dienen. Sie sind bis ins 19. Jahrhundert eine unerschöpfliche Quelle des lokalen kunsthistorischen Inventars und der restauratorischen Forschung, da sie Informationen zum Erhalt und Zustand der Kirchen und Kapellen ( mit Wandmalerei und Stuckaturen ) sowie zum mobilen ( u.a. Bilder, Skulpturen, Plastiken ) und immobilen Mobiliar ( Altäre, Gitter, Beichtstühle, Bänke usw. ) zu einer gewissen Zeit geben. Die Visitationen der einzelnen Diözesen werden unregelmässig alle 15–40 Jahre durchgeführt. 

Ausgaben Sala: Documenti circa la vita e le gesta di Borromeo. Milano 1857–61, 4 Bde. / Übersetzung und Besprechung: Ann Arbor, Diss. Syracuse University 1977 / Libreria editrice Vaticana, Città del Vaticano 2000 (trad. A cura Massimo Marinelli; Ex.: Bern UB, KMU QA 366).
Referenzen Uhle-Wettler 1994 , Zindel 2010
Verfasser Zindel 2010
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